Das Steuerstrafrecht und die strafbefreiende Selbstanzeige

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Wer in Deutschland Steuern hinterzieht, begeht eine Straftat, die keineswegs als gering betrachtet werden darf. Wie sehr Steuerstraftaten seitens des Staates geächtet werden, zeigt sich schon in der Art der Strafverfolgung – schon der Versuch zur Steuerhinterziehung ist strafbar, die Beihilfe sowieso und eine Ahndung ist zwingend vorgeschrieben – sowie beim Strafmaß: Es droht eine Geldstrafe und / oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Dabei orientiert sich Strafmaß vor allem an der Höhe des Steuerschadens.
Von der strafbaren Steuerhinterziehung zu unterscheiden ist allerdings die leichtfertige Steuerverkürzung, quasi die kleine Schwester der Steuerhinterziehung, denn objektiv gesehen handelt es sich um das gleiche Delikt. Der Unterschied liegt im Wörtchen „leichtfertig“, während die strafbare Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen wird und in der Strafverfolgung: Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Doch trotz der Tatsache, dass eine Steuerhinterziehung alles andere als ein Kavaliersdelikt darstellt, wie seitens der Politik immer wieder betont wird, kann auch ein vorsätzlich handelnder Steuersünder unter bestimmten Umständen straffrei aus der Sache herauskommen. Das Zauberwort heißt: strafbefreiende Selbstanzeige. Um trotz Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen müssen allerdings bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört, dass dem Finanzamt mittels der Selbstanzeige das Steuerdelikt nachvollziehbar offenbart werden, bzw. alle Angaben müssen berichtigt werden und zwar komplett ohne die geringste Ausnahme. Außerdem müssen alle hinterzogenen Steuern inklusive der bis dahin angefallenen Hinterziehungszinsen innerhalb einer bestimmten Frist nachgezahlt werden. Eine solche Anzeige kann schriftlich aber auch mündlich erfolgen und muss nicht mal als Selbstanzeige bezeichnet werden. Ausschlaggebend ist die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben. Schon dabei kann man leicht einen Fehler begehen, weshalb man diese Anzeige nur mit fachlicher Hilfe, die man unter www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de erhalten kann, erstellen sollte.
Dort erfährt man auch, ob die Selbstanzeige überhaupt sinnvoll ist, denn die Strafbefreiung wird schon dadurch hinfällig, dass jemand die geforderte Summe nicht aufbringen kann. Außerdem dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten und die Steuerhinterziehung seitens des Finanzamtes noch nicht entdeckt worden sein.
Wie man seine eigenen Rechte auch dann noch wahrt, wenn keine Strafbefreiung mehr möglich ist, kann ebenfalls nur ein versierter Anwalt in Sachen Steuerstrafrecht beurteilen und vor Gericht juristisch anerkannt vorbringen.