Die Schätzung als Hilfe für die Finanzverwaltung

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Was ist bei einer Schätzung relevant?

Oft nutzt die Finanzverwaltung die Schätzung, wenn es darum geht, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Die Basis bildet dabei § 162 der Abgabenordnung. Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung ebenfalls von Belang, wenn es um die Höhe des Strafmaßes geht. Es müssen alle Unterlagen genutzt werden, die Beweiskraft haben. Weiterhin muss eine Schätzung Stichhaltigkeit besitzen und ein vernünftiges sowie mögliches wirtschaftliches Maß aufweisen.

Was ist mit Besteuerungsgrundlage gemeint?

Für die Besteuerungsgrundlagen sind laut Gesetz die rechtlichen sowie tatsächlichen Umstände eines Steuerpflichtigen für die Festsetzung der Steuer eines Steuerpflichtigen maßgeblich. Bei der Vollschätzung werden alle Aspekte einer Bemessungsgrundlage herangezogen, die in einem gewissen Veranlagungszeitraum liegen.

Für eine Schätzung entscheidet man sich dann, wenn es keine Möglichkeit gibt, sämtliche Einkünfte eines Veranlagungszeitraumes zu evaluieren. Die Vollschätzung erfolgt meist, wenn sich die Fakten für das Finanzamt als unglaubwürdig bzw. nicht schlüssig darstellen. Dennoch müssen bei der Vollschätzung Bestände, Warenbewegungen sowie Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Schätzung soll schließlich dem wahren Sachverhalt ziemlich habe kommen. Eine Teilschätzung wird dann vorgenommen, wenn die Unterlagen aus der Buchhaltung nicht vollständig sind. Zur Teilschätzung gehört auch die Ergänzungsschätzung. Die Finanzbehörde nimmt diese beispielsweise vor, wenn es um abnutzbare Wirtschaftsgüter geht. Sie hat also nichts mit einer nicht korrekten Buchführung zu tun. Im Gegensatz zur Schätzung gibt es die Pauschalisierung, die vom Gesetzgeber vorgesehen wird. Dabei legt man nicht immer Wert auf eine exakte Aufklärung des Sachverhaltes. Die Gründe dafür sind in der Verwaltungsökonomie zu suchen. Was es im Sinne der Schätzung noch zu beachten gibt bzw. Erläuterungen zu den Begriffen wird unter www.kanzlei-hildebrandt.de thematisiert. Wer selbst betroffen ist, oder rechtlichen Beistand in Steuerrechtsfragen hat, findet hier außerdem einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten Rechtsbeistand. Das Steuerrecht hat seine Ecken und Kanten. Daher kann es leicht zu Unstimmigkeiten kommen. Dann bietet nur ein entsprechender Fachanwalt Hilfe, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.


Das Steuerstrafrecht und die strafbefreiende Selbstanzeige

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Wer in Deutschland Steuern hinterzieht, begeht eine Straftat, die keineswegs als gering betrachtet werden darf. Wie sehr Steuerstraftaten seitens des Staates geächtet werden, zeigt sich schon in der Art der Strafverfolgung – schon der Versuch zur Steuerhinterziehung ist strafbar, die Beihilfe sowieso und eine Ahndung ist zwingend vorgeschrieben – sowie beim Strafmaß: Es droht eine Geldstrafe und / oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Dabei orientiert sich Strafmaß vor allem an der Höhe des Steuerschadens.
Von der strafbaren Steuerhinterziehung zu unterscheiden ist allerdings die leichtfertige Steuerverkürzung, quasi die kleine Schwester der Steuerhinterziehung, denn objektiv gesehen handelt es sich um das gleiche Delikt. Der Unterschied liegt im Wörtchen „leichtfertig“, während die strafbare Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen wird und in der Strafverfolgung: Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Doch trotz der Tatsache, dass eine Steuerhinterziehung alles andere als ein Kavaliersdelikt darstellt, wie seitens der Politik immer wieder betont wird, kann auch ein vorsätzlich handelnder Steuersünder unter bestimmten Umständen straffrei aus der Sache herauskommen. Das Zauberwort heißt: strafbefreiende Selbstanzeige. Um trotz Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen müssen allerdings bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört, dass dem Finanzamt mittels der Selbstanzeige das Steuerdelikt nachvollziehbar offenbart werden, bzw. alle Angaben müssen berichtigt werden und zwar komplett ohne die geringste Ausnahme. Außerdem müssen alle hinterzogenen Steuern inklusive der bis dahin angefallenen Hinterziehungszinsen innerhalb einer bestimmten Frist nachgezahlt werden. Eine solche Anzeige kann schriftlich aber auch mündlich erfolgen und muss nicht mal als Selbstanzeige bezeichnet werden. Ausschlaggebend ist die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben. Schon dabei kann man leicht einen Fehler begehen, weshalb man diese Anzeige nur mit fachlicher Hilfe, die man unter www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de erhalten kann, erstellen sollte.
Dort erfährt man auch, ob die Selbstanzeige überhaupt sinnvoll ist, denn die Strafbefreiung wird schon dadurch hinfällig, dass jemand die geforderte Summe nicht aufbringen kann. Außerdem dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten und die Steuerhinterziehung seitens des Finanzamtes noch nicht entdeckt worden sein.
Wie man seine eigenen Rechte auch dann noch wahrt, wenn keine Strafbefreiung mehr möglich ist, kann ebenfalls nur ein versierter Anwalt in Sachen Steuerstrafrecht beurteilen und vor Gericht juristisch anerkannt vorbringen.